Diese Bedingungen gelten für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB – also wenn Sie das Gerät für Ihren Betrieb oder Ihre selbständige Tätigkeit mieten. Mieten Sie privat, gelten die Mietbedingungen für Privatkunden; dort steht auch Ihr Widerrufsrecht.
Alle Beträge auf dieser Seite verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge über Baumaschinen, Baugeräte, Gerüste und Zubehör zwischen Stahluminium Metallbau Meisterbetrieb, Lessingstraße 10, 15732 Schulzendorf (Vermieter) und dem Mieter. Mietbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, wenn wir ihnen in Textform zugestimmt haben.
Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie auch für künftige Mietverträge mit demselben Mieter, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen – einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen – haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter und Fahrer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Mieter nach Vertragsschluss uns gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Textform. Eine E-Mail genügt.
Anfragen über diese Website sind unverbindlich – auch dann, wenn das Gerät als verfügbar angezeigt wird. Vor dem Absenden sieht der Mieter alle Positionen mit Zeitraum, Zubehör, Transport und Preis und kann jede einzeln entfernen. Nach dem Absenden erhält er eine Eingangsbestätigung; sie bestätigt nur den Eingang und ist noch keine Annahme.
Der Mietvertrag kommt erst mit unserer Bestätigung in Textform zustande. Mit ihr gehen dem Mieter die Vertragsdaten und diese Bedingungen zu, sodass er sie speichern und ausdrucken kann. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Absenden der Anfrage auf dieser Website veröffentlicht war.
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein von uns abgegebenes Angebot halten wir 14 Tage ab Angebotsdatum aufrecht, sofern darin nichts anderes steht. Offensichtliche Irrtümer in Preisangaben, Verfügbarkeitsanzeigen oder Datenblättern dürfen wir vor der Bestätigung berichtigen; der Mieter kann seine Anfrage dann kostenfrei zurückziehen.
Vertragssprache ist Deutsch. Der Mieter steht dafür ein, dass seine Angaben zu Firma, Anschrift, Ansprechpartner und Einsatzort zutreffen, und teilt Änderungen unverzüglich mit.
Wir überlassen das Gerät in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen.
Kommen wir mit der Überlassung in Verzug, kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, wenn ihm daraus nachweislich ein Schaden entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist diese Entschädigung auf höchstens den täglichen Nettomietpreis je Arbeitstag begrenzt; Ziffer 5 bleibt unberührt. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter kündigen, wenn wir uns dann noch in Verzug befinden.
Wir dürfen den Verzug auch dadurch beseitigen, dass wir ein funktionell gleichwertiges Gerät stellen, soweit das dem Mieter zumutbar ist.
Bei höherer Gewalt und unvorhergesehenen Hindernissen außerhalb unseres Einflussbereichs – Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Verkehrswegen – verlängert sich der Bereitstellungstermin angemessen. Wir unterrichten den Mieter unverzüglich.
Der Mieter darf das Gerät rechtzeitig vor Mietbeginn besichtigen und Mängel rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt er.
Bei Überlassung erkennbare Mängel, die den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
Rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, beseitigen wir auf eigene Kosten. Wir können die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen und tragen dann die erforderlichen Kosten, oder ein funktionell gleichwertiges Gerät stellen, soweit das zumutbar ist. Bei wesentlicher Beeinträchtigung verschiebt sich die Zahlungspflicht um die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist; für die Zeit geminderter Tauglichkeit ist eine angemessen herabgesetzte Miete zu zahlen. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
Lassen wir eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung schuldhaft fruchtlos verstreichen oder schlägt die Beseitigung fehl, kann der Mieter kündigen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen uns – insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Gerät selbst entstanden sind – kann der Mieter nur geltend machen bei
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Überlassung bereits vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ausgeschlossen. Unberührt bleibt unsere Pflicht aus Ziffer 4, den Mangel zu beseitigen oder ein gleichwertiges Gerät zu stellen.
Kann das Gerät infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen und Beratungen vor oder nach Vertragsschluss oder anderer vertraglicher Nebenpflichten – etwa der Anleitung für Bedienung und Wartung – nicht vertragsgemäß verwendet werden, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Ziffern 4 und 5 entsprechend.
Mietzeit. Sie beginnt mit der Übergabe und endet mit der Rückgabe am vereinbarten Ort. Ein Miettag ist ein Zeitraum von 24 Stunden ab der Übergabe und nicht ein Kalendertag; Übergabe- und Rückgabezeit werden im Mietvertrag festgehalten. Eine Überschreitung von bis zu 60 Minuten bleibt unberechnet; darüber hinaus wird jeder angefangene weitere 24-Stunden-Zeitraum als weiterer Miettag zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Das Gerät ist für die vereinbarten Kalendertage reserviert. Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Termin auch dann, wenn der Mieter das Gerät nicht rechtzeitig abholt oder die Anlieferung aus Gründen scheitert, die er zu vertreten hat.
Betriebsstunden. Der Berechnung liegt eine Nutzung von bis zu 8 Betriebsstunden je Miettag zugrunde, entsprechend 40 je Woche. Darüber hinausgehende Betriebsstunden berechnen wir mit einem Achtel der Tagesmiete je Stunde. Erschwerte Einsätze sind uns vorher in Textform anzuzeigen und werden gesondert berechnet.
Preise. Abgerechnet wird nach gestaffelten Tagessätzen: Ab der jeweils genannten Mietdauer gilt der rabattierte Tagessatz für sämtliche Miettage. Liegt die Mietdauer knapp unterhalb einer Stufe, berechnen wir höchstens den Preis dieser Stufe. Der Mietpreis gilt für das Gerät; Nebenkosten – Transport, Betriebsstoffe, Reinigung, Verschleiß – werden gesondert berechnet. Angemeldeten Gewerbekunden zeigen wir Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer an; maßgeblich für die Abrechnung ist der Nettobetrag zzgl. der zum Leistungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer. Je Auftrag berechnen wir einmalig eine Servicepauschale von 9,90 € netto; sie deckt Übergabe, Einweisung und Abwicklung ab. Der Mindestauftragswert beträgt 30,00 € netto je Auftrag; liegt die Summe darunter, stocken wir auf diesen Betrag auf. Gerechnet wird gegen den gesamten Auftrag einschließlich Transport, Reinigung und Nebenkosten.
Transport. Anlieferung und Abholung berechnen wir nach der einfachen Entfernung zwischen unserem Lager und dem Einsatzort, doppelt für Hin- und Rückfahrt, mit 2,20 € netto je Kilometer, mindestens 60 € netto je angeliefertem Gerät. Ein Standortwechsel während der Mietzeit wird wie eine weitere Anfahrt berechnet.
Zahlung. Die Miete ist bei Übergabe fällig. Bei laufenden Mieten rechnen wir monatlich ab. Gewerbekunden mit freigeschaltetem Konto zahlen auf Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Rechnungen versenden wir als PDF per E-Mail. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe – neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen. Barzahlungen – auch von Kautionen – nehmen wir nur bis 1.000 € brutto je Vorgang entgegen; darüber hinaus per Überweisung oder Karte.
Aufrechnung und Zurückbehaltung. Aufrechnen darf der Mieter nur mit Gegenforderungen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Mietvertrag zu.
Sicherheiten. Wir dürfen jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises und eine angemessene unverzinsliche Kaution verlangen. Die Kaution wird nach Rückgabe und Prüfung des Geräts erstattet, gegebenenfalls unter Abzug offener Forderungen; ein Einbehalt wird in Textform begründet. Die Abrechnung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der Rückgabe.
Sicherung der Mietschuld. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir geben uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Mieters frei, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Mieters nach Vertragsschluss wesentlich oder ist er mit einer Zahlung in Verzug, dürfen wir für laufende und weitere Mieten Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen und noch nicht übergebene Geräte zurückhalten.
Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben – etwa Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, behördliche Anordnungen –, an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer verlängert sich um die Stillliegezeit.
Für die Stillliegezeit sind 75 % der auf diese Zeit entfallenden vereinbarten Miete zu zahlen, sofern im Mietvertrag kein anderer Prozentsatz vereinbart ist.
Der Mieter hat uns die Einstellung der Arbeiten und ihre Wiederaufnahme unverzüglich in Textform mitzuteilen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Der Mieter ist verpflichtet,
Wir dürfen das Gerät jederzeit besichtigen und – nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter – selbst untersuchen oder untersuchen lassen. Der Mieter erleichtert uns die Untersuchung in jeder Weise. Die Kosten der Untersuchung tragen wir.
Bis zur tatsächlichen Rückgabe trägt der Mieter die Obhut über das Gerät. Er haftet für Schäden und Verlust, die er zu vertreten hat. Für die normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch haftet er nicht; die Abrechnung von Verschleißteilen nach Ziffer 12 bleibt davon unberührt.
Je nach Gerät gilt eine von zwei Absicherungen, die als eigener Posten berechnet wird:
Maschinenbruchversicherung – für die Maschinen, für die wir eine solche Versicherung unterhalten, mit 10 % der Nettomiete und 1.000 € Selbstbeteiligung je Schadensfall. Welche Maschinen das sind, steht auf der jeweiligen Geräteseite. Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub beträgt der Selbstbehalt 25 % des Schadens, mindestens den beim Gerät ausgewiesenen Betrag. Das entspricht der Regelung unserer Maschinenversicherung.
Haftungsbeschränkung – für die übrigen Geräte, mit 10 % der Nettomiete. Sie begrenzt die Haftung des Mieters für Beschädigungen auf den beim Gerät ausgewiesenen Selbstbehalt. Sie ist keine Versicherung, sondern ein vertraglicher Haftungsverzicht von uns; ein eigener Versicherungsvertrag kommt dadurch nicht zustande. Wird sie abgewählt, haftet der Mieter in voller Höhe.
Beide Absicherungen gelten nicht bei Vorsatz sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, Überlastung, Bedienung durch nicht eingewiesene oder nicht befähigte Personen, Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung, Verbringen ins Ausland und bei Diebstahl nach nicht ordnungsgemäßer Sicherung. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, die Haftungsbeschränkung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Versichert der Mieter das Gerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt er bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an uns ab, damit wir den Schaden unmittelbar bei seiner Versicherung geltend machen können. Wir nehmen die Abtretung an. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung bleibt davon unberührt.
Schäden, Störungen und Verlust sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen in Textform zu melden. Der Mieter unterrichtet uns bei allen Unfällen, nimmt eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur Beweissicherung vor und wartet unsere Weisungen ab. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten – Diebstahl, Sachbeschädigung – ist die Polizei hinzuzuziehen; wir erhalten eine Kopie der Anzeige. Bei verspäteter Meldung oder fehlender Anzeige entfällt die Absicherung für diesen Schadensfall.
Das Gerät wird nur am vereinbarten Einsatzort und für den vereinbarten Einsatzzweck verwendet. Einen Wechsel des Einsatzortes zeigt der Mieter vorher an; auf Anfrage teilt er uns den aktuellen Standort unverzüglich mit. Eine Verbringung ins Ausland ist ohne unsere Zustimmung in Textform nicht gestattet.
Der Mieter darf das Gerät ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform weder Dritten überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Eigene Ansprüche gegen uns darf er nur mit unserer Zustimmung in Textform abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
Das Gerät bleibt unser Eigentum. Firmenschilder, Plaketten, Prüfmarken und QR-Etiketten dürfen nicht entfernt oder überklebt werden. Macht ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder in anderer Weise Rechte an dem Gerät geltend – auch ein Vermieterpfandrecht am Einsatzort –, so hat der Mieter uns unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen. Die Kosten der Abwehr trägt der Mieter, soweit sie beim Dritten nicht beizutreiben sind. Über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterrichtet er uns unverzüglich.
Der Mieter sichert das Gerät gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – abschließen, nicht frei zugänglich abstellen, Schlüssel nicht am Gerät belassen. Über Nacht und über das Wochenende ist eine Aufbewahrung auf umschlossenem Gelände oder eine gleichwertige Sicherung erforderlich.
Geräte ohne amtliches Kennzeichen sind nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen; es besteht insoweit keine Haftpflichtversicherungsdeckung. Eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ohne eigenen Haftpflichtversicherungsschutz ist nicht gestattet.
Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Bestimmungen, hat er uns allen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Bei Anlieferung gehen Übergabe und Gefahr mit der Übernahme am Einsatzort auf den Mieter über, bei der Rücknahme mit der Verladung auf unser Fahrzeug. Der Mieter stellt sicher, dass zum vereinbarten Zeitpunkt eine empfangsberechtigte Person vor Ort ist.
Der Mieter benennt den Einsatzort genau und sorgt dafür, dass Zufahrt, Abstellfläche und Übergabestelle für ein Fahrzeug mit Anhänger frei befahrbar und ausreichend tragfähig sind. Gewicht und Maße stehen auf der Geräteseite. Er weist uns unaufgefordert auf Erdleitungen, Schächte, Hohlräume, Freileitungen und andere nicht erkennbare Hindernisse hin sowie auf besondere Gefahrenlagen auf der Baustelle; Angaben Dritter, deren er sich bedient, gelten als seine eigenen. Erforderliche Genehmigungen, Absperrungen und Halteverbote sind seine Sache; führt der Weg über fremde Grundstücke, holt er die Zustimmung der Eigentümer ein.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, berechnen wir die vergebliche Fahrt wie eine Anlieferung, mindestens jedoch 60 € netto. Wir dürfen Anlieferung, Aufstellung oder Abholung abbrechen, wenn Gefahr für Personen, für das Gerät oder für Dritte besteht; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
Bei Selbstabholung gehen Übergabe und Gefahr mit der Übernahme auf unserem Betriebsgelände über. Be- und Entladung sowie die Ladungssicherung nach § 22 Abs. 1 StVO sind Sache des Mieters; er führt geeignete Sicherungsmittel mit und prüft Durchfahrtshöhe, Achslasten und zulässiges Gesamtgewicht seines Fahrzeugs. Wir dürfen die Beladung ablehnen und die Abfahrt untersagen, wenn Fahrzeug oder Sicherungsmittel erkennbar ungeeignet sind. Unterstützen wir beim Verladen, entbindet das den Mieter nicht von seiner Verantwortung für die Ladungssicherung. Für Transporte mit Fahrzeugen des Mieters gilt die Absicherung nach Ziffer 9 nicht.
Auf- und Abbau von Gerüsten und des Portalkrans übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in Textform vereinbart und gesondert vergütet ist. Baut der Mieter selbst auf, ab oder um, geschieht das in seiner Verantwortung: Er befolgt die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers, hält die Vorgaben der DGUV ein und setzt nur befähigte Personen ein. Wir prüfen ein vom Mieter aufgebautes Gerüst nicht und geben es nicht frei. Veränderungen am Gerät sind nicht gestattet.
Verschleißmaterial – insbesondere Diamant-Bohrkronen, Trenn- und Diamantscheiben, Sägeblätter, Meißel, Reifen, Gummiketten, Seile und Ketten – ist im Mietpreis nicht enthalten und wird nach der tatsächlichen Abnutzung gesondert berechnet.
Grundlage ist eine Messung vor und nach der Miete, die im Übergabe- und im Rückgabeprotokoll festgehalten und dem Mieter ausgehändigt wird. Abgerechnet wird die gemessene Differenz je Messschritt zu dem Preis, der beim jeweiligen Gerät ausgewiesen ist. Für jedes Verschleißteil sind dort Neumaß, Verschleißgrenze, Messschritt, Preis je Messschritt und eine etwaige Mindestabnahme angegeben; sie sind vor der Anfrage einsehbar und Bestandteil des Vertrags.
Ist eine Mindestabnahme ausgewiesen, wird sie auch dann berechnet, wenn die gemessene Abnutzung geringer ausfällt. Wird ein Verschleißteil über die Verschleißgrenze hinaus abgenutzt oder zerstört, berechnen wir den Restwert nach dem ausgewiesenen Preis je Messschritt, höchstens den Wiederbeschaffungswert des Teils.
Lässt sich die Abnutzung nicht messen, weil der Mieter das Teil nicht zurückgibt oder es nicht mehr messbar ist, gilt es als vollständig verbraucht.
Die Absicherung nach Ziffer 9 erfasst Verschleißteile nicht.
Der Mieter zeigt die beabsichtigte Rücklieferung rechtzeitig vorher an (Freimeldung). Die Obhutspflicht besteht bis zur tatsächlichen Rückgabe fort – auch nach einer Freimeldung.
Das Gerät ist betriebsfähig, vollgetankt und gereinigt zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten: Handgeräte abgewischt, größere Geräte von grobem Schmutz befreit, Baumaschinen besenrein. Die Rücklieferung hat während unserer normalen Geschäftszeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir das Gerät noch am selben Tag prüfen können.
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf unserem Lagerplatz oder an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Verspätete Rückgabe wird nach Tagessatz berechnet.
In jeder Miete ist eine Reinigungspauschale enthalten, deren Höhe sich nach der Größe des Geräts richtet (4,00 € für Handgeräte, 8,00 € für Geräte, 20,00 € für Baumaschinen, jeweils netto); der für das Gerät gültige Betrag steht auf der Geräteseite und in der Preisaufstellung. Übernehmen wir die Reinigung vollständig, berechnen wir das 2-fache der Pauschale. Derselbe Betrag fällt an, wenn ein Gerät ohne vereinbarte Reinigung stark verschmutzt zurückgegeben wird. Fehlenden Kraftstoff berechnen wir nach der tatsächlich nachgetankten Menge je Liter zum ausgewiesenen Literpreis der jeweiligen Kraftstoffart zuzüglich 15,00 € netto Betankungsaufwand; lässt sich die Menge nicht feststellen, gilt die Nachtankpauschale von 35,00 € netto.
Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach Ziffer 8 nicht nachgekommen ist, besteht eine Zahlungspflicht in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
Den Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen teilen wir ihm mit und geben ihm Gelegenheit zur Nachprüfung. Die Kosten der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten geben wir ihm möglichst vor Beginn der Arbeiten in geschätzter Höhe auf.
Die ordnungsgemäße Rücklieferung gilt als von uns anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
Ist es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, das Gerät zurückzugeben, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages; nach deren Ablauf kann der Mieter mit einer Frist von einem Tag kündigen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist einen Tag bei Tagesmiete, zwei Tage bei Wochenmiete und eine Woche bei Monatsmiete.
Unabhängig davon kann der Mieter bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei stornieren. Danach berechnen wir 50 % der vereinbarten Miete, bei Nichtabholung ohne Absage die volle vereinbarte Miete. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Wir sind berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu beenden bei Zahlungsverzug des Mieters, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, wenn der Mieter das Gerät nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne unsere Zustimmung ins Ausland verbringt, sowie bei Verstößen gegen die Ziffern 8 und 10. In diesen Fällen gelten die Ziffern 13 und 14 entsprechend; der Mieter gewährt uns zur Abholung Zutritt zum Einsatzort.
Der Mieter kann nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Geräts aus von uns zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
Die Bedienungsanleitung in deutscher Sprache stellen wir digital bereit – als PDF auf der Geräteseite und über den QR-Code am Gerät. Der Mieter stellt sicher, dass die Anleitung allen Bedienern vor der Inbetriebnahme zugänglich ist. Auf Verlangen erhält der Mieter die vollständige Anleitung jederzeit kostenlos in Papierform.
Mitgelieferte Akkus und Batterien sind Teil des Mietgegenstands und vollständig zurückzugeben; ein eigenmächtiger Austausch sowie die Verwendung fremder Ladegeräte sind nicht gestattet. Verpackungen von Verschleißteilen sowie Altbatterien nehmen wir unentgeltlich zurück – siehe Rücknahme und Entsorgung.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für Übergabe, Rückgabe und Zahlung ist unser Geschäftssitz, auch wenn wir die Anlieferung übernehmen.
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir dürfen den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Stand: 09/2026 · aufgebaut nach den Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des bbi, Fassung November 2019